Brexit UK-CH
Am 1. Januar 2021 ist das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) in Kraft getreten. Dieses hat zum Ziel, die bilateralen Handelsbeziehungen möglichst unverändert fortsetzen zu können. Im Landwirtschaftsbereich basiert das Abkommen auf dem Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU). Gespräche über eine mögliche Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen im Agrarbereich sollen im Rahmen des Gemischten Agrarausschusses CH-UK stattfinden.
Beziehungen Schweiz-UK nach dem Brexit
Die «Mind the gap»-Strategie des Bundesrates hatte zum Ziel, mehrere einschlägige Abkommen mit der EU für die Beziehungen Schweiz-UK zu übernehmen. Das resultierende Handelsabkommen CH-UK wurde am 11. Februar 2019 unterzeichnet und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Auch das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU von 1999 war Teil dieser Verhandlungen und bildet im Bereich Landwirtschaft die Grundlage für die Beziehungen Schweiz-UK. Einige Anhänge desselben werden in den Beziehungen Schweiz-UK jedoch nicht angewendet. Es handelt sich dabei um Bereiche, die von einer entsprechenden Regelung zwischen dem UK und der EU abhängen, wie der Bereich Pflanzengesundheit und das Veterinärabkommen.
Eine Revisionsklausel im Handelsabkommen sieht die Möglichkeit vor, die bilateralen Handelsbeziehungen weiterzuentwickeln. Im Rahmen des Treffens des Gemischten Agrarausschusses Anfang Herbst 2021 wurde deshalb u. a. auch über die beidseitigen Interessen und Möglichkeiten einer solchen Weiterentwicklung gesprochen.
Auswirkungen des Brexit auf die WTO
Der Austritt des UK aus der EU bedingt ein Dekonsolidierungsverfahren im Rahmen der WTO (GATT Art. XXVIII). Sowohl die EU wie auch das UK müssen mit den WTO-Mitgliedern die notwendigen Anpassungen ihrer Verpflichtungsliste diskutieren. Die entsprechenden Verhandlungen konnten noch nicht mit allen Ländern abgeschlossen werden. Im Bereich der Landwirtschaft sind sowohl die Importkontingente als auch die Höchstlimiten der internen Stützung von der Dekonsolidierung betroffen. Es gilt, die entsprechenden Verpflichtungen zwischen der EU und dem UK aufzuteilen. Staaten mit offensiven Handelsinteressen befürchten, dass die Aufteilung zu einem Flexibilitätsverlust für die Exporteure führt. Die Schweiz verfolgt die Entwicklungen hauptsächlich aus systemischem Interesse, da die meisten ihrer offensiven Interessen durch das bilaterale Agrarabkommen CH-EU abgedeckt sind.
Isabel Schuler, BLW, Fachbereich Handelsbeziehungen
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