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Am 11. November 2020 hat der Bundesrat dem landwirtschaftlichen Verordnungspaket zugestimmt. Infolgedessen sind am 1. Januar 2021 mehrere Änderungen der Strukturverbesserungsverordnung in Kraft getreten, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Kantone zu reduzieren und die Vergabe von Investitionshilfen zu optimieren. Vor dem Hintergrund der steigenden Umweltanforderungen der Gesellschaft wurden neue Massnahmen entwickelt. Sie sollen zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft und der Ziele im Bereich Heimat- und Landschaftsschutz beitragen, die vom Bund festgelegt wurden.
 

Seit dem 1. Januar 2021 ist es dank der Revision der Verordnung möglich, den Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten im Rahmen von Projekten zur regionalen Entwicklung zu unterstützen sowie auch die Digitalisierung durch eine Verbesserung der Grundversorgung bei unzureichender Internetanbindung zu fördern. Ausserdem wurde die Unterstützung für Alpen und Sömmerungsgebiete verstärkt. Zu den vielen neuen Verwaltungsvereinfachungen gehört, dass der Eigentümerin oder dem Eigentümer neu auch Investitionshilfen gewährt werden können, wenn der Betrieb von seiner Partnerin oder seinem Partner geführt wird.
 

Reduktion der Ammoniakverluste

Die Umweltziele Landwirtschaft sind noch nicht erreicht. Zwischen den Zielwerten und den gemessenen Emissionen von Ammoniak (NH3-N) in der Luft besteht eine erhebliche Ziellücke. Langfristiges Ziel ist es, den Verlust auf weniger als 25 000 Tonnen NH3-N pro Jahr zu begrenzen (Stand 2015/2017: 42 300 t). Bis 2030 wird eine Reduktion der Ammoniakverluste um 20 Prozent angestrebt. Im Jahr 2018 wurden Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinnen sowie erhöhte Fressstände eingeführt. Da die Ziele noch nicht erreicht worden sind, werden drei neue Massnahmen eingeführt und ab 2021 umgesetzt. Dadurch ist es nun möglich, den Bau von Abluftreinigungsanlagen und von Anlagen zur Gülleansäuerung zu unterstützen. Die Abdeckung von bestehenden Güllegruben ergänzt diese Massnahmen. Die Bundesbeiträge für die Massnahmen zur Ammoniakreduktion (davon ausgenommen ist die Abdeckung bestehender Gruben) wurden für den Zeitraum bis 2024 (für die Gülleansäuerung bis 2028) verdoppelt, um der Umsetzung einen zusätzlichen Impuls zu geben.
 

Neue Massnahmen zum Schutz der Landschaft

Die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in der Schweiz geht stetig zurück. Zwischen 2009 und 2019 ist die Zahl der Betriebe von 60 000 auf 50 000 gesunken, ein Rückgang von mehr als 17 Prozent innerhalb von zehn Jahren. Aufgrund der Tatsache, dass die landwirtschaftliche Produktionsfläche mehr oder weniger gleich gross bleibt, sind die Landwirtinnen und Landwirte gezwungen, ihre Produktionsmittel an die strukturelle Entwicklung der Landwirtschaft anzupassen. Sie müssen möglicherweise in Strukturen investieren, einschliesslich der Erweiterung bestehender oder des Baus neuer Gebäude. Im Laufe der Zeit hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Landschaft und kann zu einer Zunahme der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzone führen.

Seit 2021 gewährt der Bund Investitionshilfen nicht nur für den Rückbau ungenutzter landwirtschaftlicher Gebäude ausserhalb der Bauzone, sondern auch für den Abriss zu ersetzender Gebäude. Diese können mit dem Ziel ersetzt werden, die Zersiedelung zu reduzieren und damit die Versiegelung neuer Flächen zu begrenzen, während gleichzeitig der Bau von effizienteren Ökonomiegebäuden gefördert wird.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Abriss von geschützten Objekten in keiner Weise vom Bund unterstützt wird, der sich seit 2021 anteilig an den Mehrkosten für die besondere Einpassung landwirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen beteiligt.
 

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Lageplan eines Stalls im Kanton Freiburg, der komplett abgerissen (1200 m2) und durch ein neues Gebäude ersetzt werden soll (Abrisskosten 180 000 Fr.; Bundesbeitrag und Kantonsbeitrag je 45 000 Fr.)


Kantonale Finanzierung erforderlich

Strukturverbesserungen liegen in der gemeinsamen Verantwortung von Bund und Kantonen. Sie erfordern grundsätzlich eine gemeinsame Finanzierung. Die Unterstützung des Bundes beträgt 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, sofern die Kantone die Massnahmen in vergleichbarer Weise finanzieren.

Für weitere Informationen und das Einreichen eines Investitionshilfegesuchs wenden Sie sich bitte an die für Strukturverbesserungsmassnahmen zuständigen kantonalen Stellen.
 

Johnny Fleury, BLW, Fachbereich Betriebsentwicklung und Bodenrecht
johnny.fleury@blw.admin.ch

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